Kanzlei für Strafrecht in Ravensburg
Meine Kanzlei für Strafrecht wurde im Jahr 2016 in Ravensburg gegründet.
Ich bin bundesweit im Rechtsbereich des Strafrechts tätig und vertrete alle strafrechtlichen Sachverhalte. Ich übernehme sowohl Pflichtverteidigungen als auch Wahlverteidigungen im Jugend- u. Erwachsenenstrafrecht.
Zu meinem Tätigkeitsfeld gehören zum einen die strafrechtliche Beratung im Vorfeld eines möglichen Ermittlungsverfahrens und zum anderen die Strafverteidigung während eines Ermittlungsverfahrens sowie die strafrechtliche Vertretung vor Gericht in allen Instanzen.
Als langjährige Strafverteidigerin bin ich auf Verfahren spezialisiert und biete Ihnen eine optimale Vorbereitung auf die verschiedenen Verfahrensabschnitte. Ebenso lege ich Wert auf eine stetige Erreichbarkeit und Vergabe von kurzfristigen Beratungsterminen.
U.a. in folgenden Situationen bin ich für Sie da:
- Vorladung zur polizeilichen Vernehmung
- Untersuchungshaft
- Hausdurchsuchung oder Festnahme
- Anklage zur Hauptverhandlung erhalten
- Berufungs- oder Revision
- Erhalt eines Strafbefehls
- Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder Tötungsdelikte, begleite ich Sie als Opfer/Angehöriger durch ein Strafverfahren und vertrete die Nebenklage
- Wirtschaftsstrafrecht/Unternehmensberatung
Häufig gestellte Fragen:
Kontaktieren Sie unverzüglich einen Strafverteidiger/in. Als Beschuldigter sollten Sie zwingend von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Erst nach Hinzuziehung eines Verteidigers, entscheiden Sie gemeinsam mit dem Verteidiger wann und insbesondere welche Angaben gemacht werden.
Ein Strafverfahren kann sich für Mandanten über einige Jahre erstrecken. Wobei dies in der Regel nur umfangreiche Strafverfahren betrifft, welche erhebliche Maßnahmen beanspruchen wie die Auswertung von Speichermedien.
Ein reguläres Strafverfahren dauert im Durchschnitt zwischen 6 und 9 Monaten in der ersten Instanz.
Versuchen Sie schnellstmöglich einen Strafverteidiger/in zu kontaktieren. Machen Sie Gebrauch von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter und verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen.
Geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Lassen Sie sich das Durchsuchungsprotokoll aushändigen.
Bei Heranwachsenden kann nur unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendstrafrecht angewendet werden. Dies liegt vor, wenn der Heranwachsende zur Tatzeit aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit einem Jugendlichen gleichstand oder die Tat einer „Jugendtypischen Verfehlung“ gleichsteht.