Der 30-Jährige wurde zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt. Der Aufenthalt in einer Entziehungsanstalt soll sein Alkoholproblem lösen.

Wegen des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beleidigung in mehreren Fällen sowie der Drohung wurde ein 30-jähriger Mann aus Friedrichshafen vom Amtsgericht Tettnang am Mittwoch zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monate verurteilt. Hinzu kommt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, um dem Alkoholproblem des Verurteilten entgegenzuwirken. Aufsehen erregte der Fall, weil der 30-Jährige im Streit einem anderen Mann ein Stück Ohr abgebissen hatte.

„Das Gericht möchte damit ein deutliches Zeichen gegen diese Art der Körperverletzung setzen“, begründete Richter Martin Hussels-Eichhorn das Strafmaß, das die Forderung der Staatsanwältin Christine Weiss sogar noch um zwei Monate übertrifft. Neben der Körperverletzung durch das abgebissene Ohr wurde der 30-Jährige zudem für eine rassistische Beleidigung verurteilt, die „tiefstes Kellergewölbe“ ist, so Richter Hussels-Eichhorn. Hinzu kommt ein verordneter Aufenthalt in einer Entzugsanstalt für maximal zwei Jahre. Nach Abzug der bisher abgesessenen Untersuchungshaft rechnet Richter Hussels-Eichhorn damit, dass der Verurteilte insgesamt für zwei Jahre und vier Monate nicht auf freiem Fuß sein wird. Der sogenannte Maßregelvollzug sei nötig, weil der Verurteilte sein massives Alkoholproblem alleine nicht in den Griff bekommen kann, so der Richter. „Sonst sind weitere Straftaten nach der Haft zu erwarten.“

Dem Urteil vorausgegangen war der Bericht der Sachverständigen Kerstin Schwarz, die ein psychologisches Gutachten über den 30-Jährigen angefertigt hat. Neben dem Alkoholproblem, das seit der frühen Jugend besteht, habe der Verurteilte auch mit anderen Drogen Kontakt gehabt. Regelmäßig konsumiert habe er zuletzt Kräutermischungen, sogenanntes „Spice“. „Konflikte und emotionale Herausforderungen werden von dem Angeklagten durch diese Suchtmittel gelöst.“ In seiner Kindheit habe er nie gelernt, mit solchen Situationen umzugehen. Dennoch sei dem 30-Jährigen zugute zu halten, dass er während der sechsmonatigen Untersuchungshaft das erste Mal seit 16 Jahren wieder nüchtern sei. „Womöglich hat dieser klare Moment etwas bewirkt, um über die Zukunft nachzudenken.“

Doch in der Zukunft wartet auf den nun verurteilten Friedrichshafener zunächst ein weiterer Gerichtstermin. In Konstanz wird er Anfang Februar wegen räuberischer Erpressung angeklagt. Das dortige Gericht kann den Maßregelvollzug wieder aufheben, wenn es der Auffassung ist, dass der Entzug nicht zum Erfolg führt, erklärt Richter Hussels-Eichhorn. Falls es in Konstanz schließlich zu einer Verurteilung mit einer Haftstrafe kommt, wird diese mit dem Urteil aus Tettnang zusammengezählt.

Der Maßregelvollzug

Suchtkranke oder psychisch kranke Straftäter können durch das Urteil eines Gerichtes zur Besserung und Sicherung in eine Entziehungsanstalt verwiesen werden. Diese Regelung beruht auf Paragraph 64 des Strafgesetzbuches: „Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt […] so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.“ Der Aufenthalt ist juristisch höchstens auf zwei Jahre anzuordnen. Diese Zeit wird mit der Haftstrafe verrechnet. (kip)

 

Quelle: www.suedkurier.de